Telekom verteidigt Vollstreckungstitel gegen Indien

Die Republik Indien bleibt gegenüber der Deutschen Telekom zur Zahlung von rund 9,4 Millionen Euro verpflichtet – als Schadensersatz für ein geplatztes Investment. Einen vom Kammergericht Berlin Anfang 2023 erlassenen Vollstreckungstitel hat nun der Bundesgerichtshof bestätigt – und sagte auch Grundsätzliches zur Wirksamkeit von Investitionsschutzabkommen.

Neben dem Vollstreckungstitel über gut 9 Millionen steht die Republik Indien bei dem deutschen Konzern gemäß einem Schiedsspruch weiterhin mit 92,3 Millionen Dollar plus Zinsen und Kostendeckung in der Kreide. In dem Berliner Verfahren hatte aus Kostengründen nur ein Teilbetrag zur Beurteilung angestanden (Az. 12 Sch 7/21). Der Sachverhalt, um den es geht, resultiert aus einem geplatzten Investment im Jahr 2008 an zwei Kommunikationssatelliten. Über die Satelliten sollten Mobilfunkdienste ermöglicht werden, nicht nur die Telekom versprach sich ein lukratives Investment. 2011 jedoch kündigte die indische Regierung den Vertrag mit dem Argument, die Republik benötige die Frequenzen selbst – etwa für Belange der nationalen Sicherheit. Die düpierten Investoren klagen seither vor internationalen Schiedsgerichten ihr Recht ein. Aufgelaufen sind laut internationalen Presseberichten zwischenzeitlich Schuldtitel zulasten des indischen Staates von weltweit deutlich mehr als einer Milliarde Dollar. Vollstreckt wird aber nur in Ausnahmefällen, zahlreiche Verfahren dauern an. 

Die Telekom macht ihre Ansprüche auf der Basis eines zwischen Indien und der Bundesrepublik geschlossenen bilateralen Investitionsschutzabkommens (BIT) geltend und erwirkte nach langjährigem Verfahren vor der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) 2020 in Genf einen Schiedsspruch. Die Schweiz war in den Verträgen als Schiedsstandort festgelegt worden. Das Abkommen hat Indien schon 2016 gekündigt, wie auch andere ähnliche Abkommen mit internationalen Partnern. In diesem Fall aber gilt es noch. Die Telekom ließ anschließend in Deutschland ein Vollstreckungsverfahren einleiten.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.01.2024 13:18
Quelle: www.juve.de v. 2.1.2024

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