Gericht bringt inhaltsleere Mediationsklausel zu Fall
Mediationsklauseln in Wirtschaftsverträgen sparen Zeit und Geld der Beteiligten und tragen dazu bei, dass die Geschäftsbeziehung trotz Meinungsverschiedenheiten erhalten bleibt. Gut gemeint ist aber nicht immer gut gemacht, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg zeigt:
Vereinbaren Geschäftspartner in einem Vertrag den vorübergehenden Ausschluss des Rechtswegs zugunsten einer Mediation, dann ist diese Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam, wenn die Parteien über die nähere Ausgestaltung des Mediationsverfahrens keine Regelung treffen. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, so dass die Entscheidung rechtskräftig ist.
Ein Stadtwerk hatte eine Ingenieurgesellschaft mit der Planung und Bauüberwachung für ein neues Nahwärmenetz beauftragt. Nach mehreren Nachträgen zur Erweiterung des Projekts kündigte das Stadtwerk den Vertrag, da es mit der Fortschrittskontrolle und der Koordination der beteiligten Subunternehmer unzufrieden war. Die Ingenieurgesellschaft hielt die Kündigung für unwirksam und klagte die Vergütung für die erbrachten Leistungen gegen das Stadtwerk als Bauherrn ein.
Dagegen wehrte sich das Stadtwerk mit dem Argument, das Ingenieurbüro hätte laut Vertrag zunächst einen Mediationsversuch unternehmen müssen statt zu klagen. Doch das OLG Naumburg hielt die Mediationsklausel wegen fehlender Bestimmtheit für rechtswidrig. Die Parteien hätten zumindest auf eine allgemeingültige Verfahrensordnung hinweisen müssen. Dies hätten sie ebenso versäumt wie die Regelung eines Auswahlverfahrens des Mediators und dessen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und beruflichen Qualifikationen. Außerdem vermisste das Gericht Regelungen zum Vorschlagsrecht des Mediators und die Gewährleistung einer ausreichenden Bedenkzeit, zur angemessenen Dauer des Verfahrens, der Zulässigkeit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes, sowie Regelungen zur Vertraulichkeit einschließlich der Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts des Mediators, zur Kostentragung und zur Schaffung von Vollstreckungstiteln.

