Unzulässiger Vergleichsdruck im Zivilprozess: BVerfG rügt Münchner Richterin

Das Bundesverfassungsgericht hat am 3. März 2025 Maßstäbe für richterliche Neutralität und die Grenzen gerichtlicher Vergleichsanregungen gesetzt. Eine Luxemburger Partei hatte zwei Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da eine Richterin mehrfach und nachdrücklich auf einen Vergleich hingewirkt hatte – unter anderem mit Hinweis auf die Überlastung der Kammer. Ihre dienstliche Stellungnahme enthielt zudem ironische Formulierungen, die das Anliegen der Partei herabwürdigten.

Das Oberlandesgericht München wies die Befangenheitsanträge zurück. Das BVerfG sah darin jedoch eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Es stellte klar: Wer vergleicht, muss Raum für autonome Konfliktentscheidung lassen – insbesondere bei asymmetrischer Verhandlungsmacht.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.07.2025 17:40
Quelle: BVerfG v. 3.3.2025 - 1 BvR 750/23 u.a.

zurück zur vorherigen Seite