Zwei-Klick-Rechtsprechung: Impressumspflicht besteht auch für Internetpräsenzen auf Plattformen

Mediatorinnen und Mediatoren, die auf Plattformen im Internet ihr Profil und/oder Beiträge veröffentlichen, müssen dort nach einer vorläufigen Entscheidung des OLG Braunschweig ein Impressum vorhalten (28.05.2025 - 2 U 16/25). Nach dem Richterspruch reicht es unter Umständen nicht aus, von der Plattform einfach auf die Startseite der eigenen Internetpräsenz zu verlinken, wo sich das Impressum nach weiteren Klicks auffinden lässt.

In dem Verfahren stritten ein beim Bundesamt für Justiz eingetragener qualifizierter Wirtschaftsverband gegen eine Rechtsanwältin, die auf der Plattform anwalt.de zu geschäftlichen Zwecken einen Internetauftritt vorhält, von dem auf ihre eigene Homepage verwiesen wird. Aus diesem Link ergäbe sich für einen verständigen Internetnutzer die Information, dass die Anwältin eine weitere Internetseite unterhält, ohne dass dies dem Nutzer den Schluss nahelegen würde, dort überhaupt weitergehende Daten zur Anbieterkennzeichnung zu finden, die über die auf der Seite anwalt.de gegebenen hinausgehen. Damit sei aber keine leichte Erkennbarkeit für eine Anbieterkennung gegeben und es liege deshalb ein Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) vor.

Entgegen den gesetzlichen Vorgaben sei auch keine unmittelbare Erreichbarkeit gegeben, da zur Einsichtnahme der Anbieterkennung zu viele Zwischenschritte notwendig seien, monierten die Braunschweiger Richter. Dass ein Nutzer nach einem Impressum suchen muss und ihm dabei eine gewisse Aktivität abverlangt wird, schließe eine unmittelbare Erreichbarkeit zwar noch nicht aus, doch müssen die Angaben dann zumindest ohne langes Suchen auffindbar sein, fordert das Gericht. Das sei hier aber nicht der Fall. Ein Nutzer werde nach dem Anklicken des Links auf der Seite anwalt.de auf der sich dann öffnenden Webseite der Kanzlei als erstes auf den als „Kontakt“ bezeichneten Link in der Kopfzeile der Startseite klicken und sodann feststellen, dass ihn dies nur zu einer Seite mit Kontaktdaten und einem Kontaktformular geführt hat. In der Folge müsse sich der Nutzer dann auf die Suche nach dem Impressum machen. Der Link zum Impressum finde sich aber erst nach »sechsseitigem« Scrollen auf der Longpage-Website der Kanzlei und müsse dann angeklickt werden, um die geforderten Daten zu erhalten. Der Link „Impressum“ sei nach dem Wechsel auf die Website der Kanzlei damit nicht effektiv optisch wahrnehmbar, da er sich am Seitenende der Longpage-Website befinde. Hingegen springe der Link „Kontakt“ beim Besuch der Seite unmittelbar ins Auge und leite einen Besucher der Seite auf der Suche nach dem Impressum fehl.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.07.2025 17:36
Quelle: OLG Braunschweig, Urt. v. 28.05.2025 - Az.: 2 U 16/25

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