Cour de Cassation verschärft Anforderungen an Annullierung eines Schiedsspruchs wegen Verfahrensfehlern

Nach der neuesten Rechtsprechung der Cour de Cassation ist erforderlich, dass Parteien in einem Schiedsverfahren sich sowohl gegenüber dem Schiedsgericht als auch der Schiedsinstitution auf Verfahrensfehler berufen, um dem Vorwurf eines Rechtsverzichts zu entgehen.

Die Nichtgeltendmachung eines Verfahrensfehlers bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts während des Schiedsverfahrens stellt einen Verzicht auf diesen Einwand vor dem französischen Gericht dar, bei welchem die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird. Die französische Cour de Cassation, das höchste Gericht des französischen Rechtssystems, entschied am 7. Juni 2023 ( Arrêt n° 400 F-B, Pourvoi n° Y 21-24.968, Décision - Pourvoi n°21-24.968 | Cour de cassation), dass dies ungeachtet zweier durch die Partei gestellter, allerdings erfolgloser Ablehnungsanträge gegen denselben Schiedsrichter vor der erkennenden Schiedsinstitution gilt. Damit sollte eine aufhebungswillige Partei von Anfang an einen breiten und zweigleisigen Ansatz verfolgen. Die französische Entscheidung erging im Zusammenhang mit einem ICC-Schiedsverfahren nach der ICC-Schiedsgerichtsordnung von 1998, das wegen angeblicher Nichtzahlung eines Darlehens eingeleitet worden war (SARL CTI Group Inc. und Pharaon Commercial Investment Group Limited gegen CNAN Group Spa und International Bulk Carrier Spa und Mustapha Abdelwahab Laradji, ICC Case No. 17257/ND/MCP). Es ist zudem damit zu rechnen, dass die französischen Gerichte diese Auslegung des Cour de Cassation nicht nur auf die Ablehnung von Schiedsrichtern anwenden, sondern auf jeden Verfahrensfehler während des Schiedsverfahrens, den eine Partei nachträglich geltend machen möchte.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.09.2023 14:37
Quelle: www.noerr.com v. 28.8.2023

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