Pauschalreise-Ärger: Vor einer Schlichtung selbst reklamieren nicht vergessen!

Immer noch starten viele Menschen aus ganz Deutschland in den lang ersehnten Sommerurlaub. Umso ärgerlicher, wenn es mit der gebuchten Pauschalreise nicht so läuft wie geplant. Egal ob An- oder Abreise, Hotel, Essen oder Ausflug: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen dem Reiseveranstalter die Chance geben, das Problem zu beheben. Doch wenn auch das zu keiner Lösung führt, gibt es eine Alternative zum Gericht: Schlichtung!

Wann kann geschlichtet werden? Eine Schlichtung kann nur dann beantragt werden, wenn man dem Unternehmen zuvor die Möglichkeit gegeben hat eine Lösung anzubieten. Darüber hinaus ist im Pauschalreiserecht hiervon meistens sogar abhängig, ob es nachher überhaupt etwas gibt oder nicht. Wichtig ist auch der richtige Ansprechpartner: Es muss der Reiseveranstalter, ein von ihm benannter Vertreter oder der Reisvermittler sein. Der Adressat für die sogenannte Mängelanzeige steht in den Reiseunterlagen, die man bei der Buchung bekommt und auf der Reise dabeihaben sollte. In der Mängelanzeige sollte zu sofortiger Abhilfe aufgefordert werden und aus Beweiszwecken sollte sie schriftlich, also zum Beispiel per E-Mail, erfolgen. Eine zusätzliche Dokumentation, zum Beispiel mit Fotos oder mit Zeugen (Kontaktdaten notieren), kann empfehlenswert sein.

Anders als oft gedacht ist Schlichtung mehr als ein 50/50-Kompromiss. Im Schlichtungsvorschlag wird den Parteien die Rechtslage in verständlichen Worten erklärt. Dabei steht die Schlichtungsstelle völlig neutral zwischen den Parteien, beleuchtet also eingehend die jeweiligen Rechte und Pflichten. Wichtig ist für Verbraucherinnen und Verbraucher, durch frühzeitiges Reklamieren bei der richtigen Ansprechperson dafür zu sorgen, dass der Anspruch überhaupt entstehen kann.

Im Reisebereich ist die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) die vorrangig zuständige Schlichtungsstelle; für die Anbieter, die sich aber nicht der söp angeschlossen haben, steht die Universalschlichtungsstelle zur Verfügung. Ein Antrag bei der Universalschlichtungsstelle schadet aber nie, denn aufgrund ihrer Lotsenfunktion weist sie im konkreten Fall – falls selbst unzuständig – immer den Weg zur richtigen Schlichtungsstelle. Übrigens nicht nur im Reisebereich, sondern branchenübergreifend immer dann, wenn es um eine Streitigkeit aus einem Vertrag zwischen einer Verbraucherin oder einem Verbraucher und einem Unternehmen geht. In Deutschland gibt es derzeit insgesamt 28 Verbraucherschlichtungsstellen.
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.08.2023 10:41
Quelle: Pressemitteilung Universalschlichtungsstelle des Bundes v. 14.8.2023

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