Digital-Update für Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung kommt zum 1. März 2024

Die Ausbildung zertifizierter Mediatorinnen und Mediatoren wird praxisgerechter und digitaler. Das ist das Ergebnis einer von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann unterzeichneten Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV), die zum 1. März 2024 in Kraft tritt.

Seit dem 1. September 2017 ist die Befugnis, sich als „zertifizierte Mediatorin“ bzw. als „zertifizierter Mediator“ bezeichnen zu dürfen, reglementiert. Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung legt fest, innerhalb welcher Fristen bestimmte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie eine erste praktische Mediation, Einzelsupervisionen und Fortbildungsstunden zu absolvieren sind, damit Mediatorinnen und Mediatoren die Bezeichnung führen dürfen. Die nunmehr getroffenen Änderungen dienen dem Ziel, das Vertrauen des Marktes in eine qualitativ fundierte und kontrollierte Ausbildung praxiserfahrener zertifizierter Mediatorinnen und Mediatoren zu stärken. Die Aufnahme der neuen Lerninhalte soll das Ausbildungssystem in das digitale Informationszeitalter überführen.

Die aktuelle Novelle der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung sieht folgende punktuelle Änderungen für die Ausbildung von Mediatorinnen und Mediatoren vor:

Die Präsenzzeitstunden für die Ausbildung werden von 120 auf 130 Stunden erweitert. Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen. Bis zu vierzig Prozent der Präsenzzeitstunden können in virtueller Form durchgeführt werden, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Lehrkräfte mit den Ausbildungsteilnehmenden sowie der Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist. Ferner werden als weitere Lerninhalte die Digitalkompetenz und die Kompetenz zur Durchführung von Online-Mediationen vorgeschrieben.

Ausbildungsteilnehmende müssen die fünf supervidierten Mediationen spätestens drei Jahre nach Beendigung des Ausbildungslehrgangs durchgeführt haben. Die Supervisionen sind vom jeweiligen Supervisor zu bestätigen. Die Ausbildungsinstitute sollen die Teilnahme an einer den Anforderungen entsprechenden Ausbildung bescheinigen. Die Bescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass sich eine Mediatorin bzw. ein Mediator als „zertifiziert“ bezeichnen darf. Die Berechtigung, sich als „zertifiziert“ zu bezeichnen, soll entfallen, wenn die nach der Verordnung vorgeschriebenen Fortbildungen nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden. Schließlich wird den Ausbildungsteilnehmenden die Wahlfreiheit zwischen Einzel- und Gruppensupervisionen eröffnet.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.08.2023 15:22
Quelle: BGBl. 2023 I Nr. 185 v. 18.7.2023

zurück zur vorherigen Seite