Der Ombudsmann vermittelt: Dreifach-Unfall nach Schlaganfall und ein zweifelhafter Sturmschaden

Dr. Wilhelm Schluckebier hat in seinem Jahresbericht 2022 als Versicherungsombudsmann drei exemplarische Streitfälle aus dem Bereich Kraftfahrt-Versicherung vorgestellt, die verdeutlichen, mit welch harten Bandagen die Versicherungswirtschaft bisweilen einen zügigen Schadenausgleich verhindert. In einem führte ein Schlaganfall zu Unfällen, wegen denen der Versicherer seinen Kunden mehrfach im Schadenfreiheits-Rabatt hochstufte. Auch ein Sturmschaden, der als Fälschung deklariert wurde, und Zank um die Nutzung einer Vertragswertstatt wurden aufgegriffen.

In einem Fall erlitt ein Fahrer einen Schlafanfall, während er gerade mit dem Auto unterwegs war. In dessen Folge fuhr er gegen einen Baum, dann gegen ein Verkehrszeichen und kam dann auch noch in den Gegenverkehr. Von all diesen zeitlich versetzten Zusammenstößen bekam der Verunglückte nichts mit. Er konnte sich auch später nicht daran erinnern. Darum wurde er in einem strafrechtlichen Verfahren freigesprochen. Sein Kfz-Versicherer aber stufte den Mann unter Berücksichtigung von drei Schadenfällen in der Schadenfreiheits-Klasse stark ab. Dagegen legte der Unfallfahrer Beschwerde ein. Schließlich sei der Schlaganfall ursächlich und der könne nur als ein Unfall gewertet werden. Schluckebier sah den Kunden hierbei im Recht. Der Schlaganfall, in dessen Folge die Schäden entstanden, seien die „Klammer“.

Bei einer anderen Schlichtungs-Angelegenheit musste Schluckebier sich mit einer Frau befassen, der von ihrem Versicherer vorgeworfen würde, einen Sturmschaden vorgetäuscht zu haben. Der Versicherer vermutete, dass die Frau gegen einen auf der Straße liegenden Baum gefahren sei. Zudem könne sie mit einer dem Wetter nicht angepassten Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein.

Die Umstände sprachen jedoch mehr für Einwirkungen durch einen Sturm. Denn das Fahrzeug war zwischen zwei umgestürzten Bäumen „gefangen“ gewesen. So fand die Feuerwehr das Auto vor; auch Fotos vom Unfallort belegen dies. Daher war der Ombudsmann der Meinung, dass hier klar ein Sturmschaden vorliege. Daraufhin leistete der Kfz-Versicherer doch.

In die Bredouille kam ein Autobesitzer, der seinen Wagen kreditfinanzierte. Er hatte bei seinem Versicherer eine Police mit Werkstattbindung abgeschlossen. Als es dann zu einem Schaden kam, stellte der Mann jedoch fest, dass die vorgeschlagene Werkstatt nicht zu den Vorgaben des Kreditgebers passte. Denn dieser verlangte, dass ausschließlich vom Hersteller autorisierte Werkstätten genutzt werden. Schließlich ließ der Geschädigte den Wagen in einer autorisierten Werkstatt reparieren und musste anschließend die vertraglich vorgesehene Kürzung bei der Kostenerstattung hinnehmen. Die Differenz forderte der Betroffene dennoch von seinem Versicherer zurück. Denn dieser hätte gewusst, dass der Wagen finanziert war. Darum hätte er ihn darauf hinweisen müssen, dass mit dem Widerspruch zwischen Werkstattbindung und Fahrzeugfinanzierung ein finanzielles Risiko verbunden war. Der Ombudsmann wies den Versicherer auf dessen überlegenes Wissen dahingehend hin, dass es durchaus üblich sei, bei Autokrediten auf autorisierte Werkstätten zu bestehen. Aufgrund dieser Argumentation gab der Versicherer schließlich nach und stimmte einem Vergleich zu.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.07.2023 13:30
Quelle: www.versicherungsjournal.de v. 30.6.2023

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