Kassenärztliche Vereinigung scheitert mit Eilantrag gegen Schiedsspruch zu pharmazeutischen Dienstleistungen

Mit aller Macht wollte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen den Schiedsspruch zu den pharmazeutischen Dienstleistungen stoppen, die es Apothekern u.a. erlaubt, den Erfolg der medikamentösen Blutdruckeinstellung ihrer Kunden standardisiert in der Apotheke gegen Honorar zu kontrollieren. Dazu reichte die KV gleichzeitig einen Eilantrag und eine Klage ein. Mit dem Antrag ist die KV beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nun erst einmal gescheitert, wie die Pharmazeutische Zeitung berichtet.

Der Schiedsspruch zu den pharmazeutischen Dienstleitungen war der KV Hessen von Anfang an ein Dorn im Auge. Sie hatte sich zum Ziel gesetzt, den Schiedsspruch, also den Sofortvollzug der Entscheidung, zunächst mit einem Eilantrag aufzuhalten und ihn zusätzlich mit einer parallel eingereichten Klage für grundsätzlich rechtswidrig erklären zu lassen. Denn die Ärzte empfinden das neue Angebot als Einmischung in ihre Therapieentscheidung.

Ausgangspunkt für das Schiedsverfahren war, dass sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht darauf einigen konnte, wie die konkreten Details sowie die Vergütung der pharmazeutischen Dienstleistungen in Zukunft aussehen sollten. Als dann nach langen Verhandlungen endlich mithilfe der Schiedsstelle eine Einigung stand, ging die KV Hessen sofort dagegen vor. Und auch der GKV-Spitzenverband klagte, allerdings aus einem anderen Grund. Er nahm Anstoß an der Dienstleistung »Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck« und der generellen Vergütung der Services. Auch dieses Verfahren ist noch offen.

Die Richter des Landessozialgerichts bewerteten die Angelegenheit aber nun als weniger eilbedürftig, zumal die KV Hessen keine beteiligte Partei an dem Schiedsverfahren war. Unter anderem deshalb kann der KV-Vorstand nicht ohne Weiteres dagegen vorgehen. Außerdem sahen sie hinter dem Eilantrag vor allem die Motivation, den Schiedsspruch vorläufig außer Kraft zu setzen. Den Einwand der KV, die pharmazeutischen Dienstleistungen bedeuteten Konkurrenz zwischen Ärzten und Apothekern, sehen die Richter als nicht ausreichend glaubhaft dargelegt. In ihren Augen hätte die Antragstellerin – also die KV Hessen – unter anderem genauer aufzeigen müssen, inwiefern sie den Sicherstellungsauftrag ihrer Mitglieder durch den Schiedsspruch beeinträchtigt sieht und warum das Warten auf die Entscheidung zur eigentlichen Klage nicht zumutbar ist.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.01.2023 13:38
Quelle: www.pharmazeutische-zeitung.de v. 3.1.2023

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