Schlichtungsstelle Bausparen hält sich nach BGH-Entscheidung zur Unwirksamkeit von Jahresentgelten in Bausparverträgen bedeckt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Grundsatzentscheidung mit Bausparkassenbezug getroffen: Nachdem in der Literatur sowie in der Rechtsprechung lange umstritten war, ob eine Bausparkasse berechtigt ist, in der Ansparphase des Bausparvertrags ein Entgelt zu erheben, hat der BGH mit Urteil vom 15. November 2022 (Az. XI ZR 551/21) entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt, unwirksam ist.

Eine Beurteilung, ob die Entscheidung des BGH auch auf andere in der Ansparphase des Bausparvertrags erhobene Entgelte und damit auch auf andere Bausparkassen übertragbar ist, wird laut Schlichtungsstelle Bausparen erst mit der Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe möglich sein. Mit der Veröffentlichung der Urteilsgründe durch den BGH sei voraussichtlich aber erst Mitte Dezember zu rechnen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.11.2022 14:22
Quelle: www.schlichtungsstelle-bausparen.de

zurück zur vorherigen Seite