Sieg vor dem BVerfG: Claudia Pechstein blamiert Internationalen Sportsgerichtshof (CAS) und Bundesgerichtshof bis auf die Knochen

Die Eisläuferin Claudia Pechstein hat mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Erfolg (Beschl. v. 03.06.2022, Az. 1 BvR 2103/16). Das höchste deutsche Gericht entschied, dass der Bundesgerichtshof (BGH) den Internationalen Sportsgerichtshof (CAS), der Pechstein 2009 zu einer Dopingsperre verurteilte, angesichts struktureller rechtsstaatlicher Mängel nicht als „Schiedsgericht" im Sinne der Zivilprozessordnung hätte einordnen dürfen.

Entsprechend hätte der BGH auch die Schiedsvereinbarung zwischen Pechstein und den Verbänden nicht als wirksam erachten dürfen.

Pechsteins Prozess gegen die Internationale Eislauf-Union (ISU) und die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) um eine Entschädigung in Millionenhöhe kann damit vor dem Münchner Oberlandesgericht (OLG) fortgesetzt werden. Die Eisschnelllauf-Olympiasiegerin bekommt so doch noch eine Chance, wegen ihrer zweijährigen Dopingsperre Schmerzensgeld und Schadensersatz durchzusetzen.

Zur Begründung führten die Karlsruher Verfassungsrichter aus: Der BGH habe in seiner Abwägung zwischen der Vertragsfreiheit und Verbandsautonomie auf der einen und dem Justizgewährungsanspruch auf der anderen Seite nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Statuten des CAS keine mündliche Verhandlung vorsahen. Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen sei aber ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und des Öffentlichkeitsprinzips der Demokratie. Zu den weiteren Entscheidungsgründen in Kürze im ZKM-Report 5/2022.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.08.2022 11:10
Quelle: www.lto.de v. 12.7.2022

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