BGH stützt DFB-Schiedsspruch: Fußballvereine haften für das Verhalten ihrer Anhänger

Geldstrafen wegen Pyrotechnik gehören praktisch zum Alltagsgeschäft des Sportgerichts beim Deutschen Fußball-Bund. Das gilt auch, wenn auf den Tribünen in Fußball-Stadien verbotene Pyrotechnik oder Böller gezündet werden. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall des FC Carl Zeiss Jena entschieden, der vom DFB-Sportgericht wegen unsportlichen Verhaltens seiner Fans mit einer Geldstrafe in Höhe von knapp 25.000 Euro belegt worden war.

Die Berufung vor dem DFB-Bundesgericht blieb erfolglos, weshalb der Verein dann das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga anrief. Aber auch vor dem Schiedsgericht hatte der Verein keinen Erfolg.

Der Schiedsspruch verstößt nach Ansicht der BGH-Richter nicht wegen einer Verletzung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldgrundsatzes gegen den ordre public. Die „Geldstrafe", die gegen den Verein für das Verhalten seiner Anhänger verhängt und vom Schiedsgericht bestätigt worden ist, stellt laut Richterspruch keine strafähnliche Sanktion dar, die diesem Grundsatz unterliegen könnte. Sie diene nicht der Ahndung und Sühne vorangegangenen Fehlverhaltens des Vereins, sondern soll den künftigen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sichern. Die Geldstrafe soll den FC Carl Zeiss Jena dazu anhalten, zukünftig alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf seine Anhänger einzuwirken und so künftige Zuschauerausschreitungen zu verhindern. Sie soll den Verein dazu veranlassen, in ständiger Kommunikation mit und in Kontakt zu seinen Fans befriedend auf diese einzuwirken, situationsabhängig geeignete präventive Maßnahmen zu ergreifen und dadurch die von den Anhängern ausgehenden Gefahren für den Wettkampfbetrieb bestmöglich zu unterbinden.

Weiter hob der BGH hervor: Die Einordnung der Geldstrafe als präventive Maßnahme entspreche der Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS), der das Ziel der verschuldensunabhängigen Haftung gleichfalls nicht in der Bestrafung des Vereins, sondern in der Prävention und Abschreckung sieht. Der Schiedsspruch verstoße schließlich auch nicht wegen einer eklatanten Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder wegen einer Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes gegen den ordre public.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.11.2021 15:11
Quelle: BGH Beschluss v. 4.11.2021 – I ZB 54/20

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