Postdienstleister müssen vermehrt in die Schlichtung

Während des Lockdowns verzeichneten die Onlinehändler einen immensen Umsatzzuwachs. Die sprunghaft gestiegenen Bestellungen im Onlinehandel führten dazu, dass sich das Paketaufkommen der Versandunternehmen entsprechend gesteigert hat. Damit kommen wohl nicht alle Lieferdienste klar.

Wie die Bundesnetzagentur berichtet, gab es einen sprunghaften Anstieg bei den Beschwerden wegen verloren gegangener Pakete und Briefe. Im vergangenen Jahr lagen die Zahlen noch bei rund 1.800 Beanstandungen. Mittlerweile haben diese im Mai 2021 bereits knapp 1.500 Meldungen erreicht.

Die genannten Zahlen repräsentieren nicht die Gesamtanzahl der abhanden gekommenen Sendungen, sondern lediglich solche, von denen die Bundesnetzagentur erfährt, wenn Kunden am Schlichtungsverfahren teilnehmen. Die Schlichtung im Postbereich wird auf Antrag der Kunden durchgeführt. Wenn ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wird, besteht für die Postunternehmen gemäß § 18a Postgesetz eine Teilnahmepflicht.

Die Schlichtung dient der außergerichtlichen Streitbeilegung und stellt eine kostengünstige Alternative zu Gerichtsverfahren dar. Sie kommt in Betracht, wenn Kundenrechte wegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen verletzt worden sind oder ein Recht aus der Postdienstleistungsverordnung (PDLV) betroffen ist. Das Schlichtungsverfahren ist gebührenfrei. Die Schlichtungsstelle Post ist eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG).



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.06.2021 13:23
Quelle: www.hardwareluxx.de v. 31.5.2021 und www.schlichtungs-forum.de v.14.5.2021

zurück zur vorherigen Seite