Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft richtet Schlichtungsstelle ein

Corona hat für viele Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Absage von Veranstaltungen gesorgt. Können Ticketkäufer den Eintrittspreis zurückverlangen? Was ist mit der Vermittlungsgebühr? Muss man einen Gutschein akzeptieren?

Die Rechtslage ist nicht eindeutig. So hängt beispielsweise die Auszahlung eines wegen einer solchen Absage erteilten Gutscheins davon ab, ob der Verweis auf den Gutschein für den Kunden angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist (Art. 240 § 5 EGBGB). Der Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV) hat hierfür eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle, d.h. die Vorschriften des VSBG über die Unabhängigkeit der Schlichter und die Gestaltung des Verfahrens gelten für sie nicht. Alternativ kann die Universalschlichtungsstelle des Bundes angerufen werden. Allerdings nehmen viele Veranstalter an einem Schlichtungsverfahren nicht teil. Darüber hat jüngst die Stiftung Warentest berichtet.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.11.2020 15:06
Quelle: www.schlichtungs-forum.de

zurück zur vorherigen Seite