BVOH etabliert Mediation nach der EU P2B-Verordnung

Seit dem 12.7.2020 müssen Plattformbetreiber wegen der Platform-to-Business Verordnung (P2B-VO) erweiterten Anforderungen in der Beziehung zu ihren Geschäftspartnern, im Onlinehandel den Plattformhändlern entsprechen und diese in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzeigen. Für Plattformen bedeutet das insbesondere, ihren Geschäftspartnern ein Beschwerdemanagementsystem anzubieten und die Möglichkeit der Mediation zur schnellen Klärung eines Streits einzuräumen. Für diese Mediation sind mindestens zwei Mediatoren zu benennen, mit denen die Plattform im Falle von Streitigkeiten zusammenarbeitet.

Diese Art der Mediation nach der P2B-Verordnung ist jetzt durch den Bundesverband Onlinehandel e.V. möglich. Der BVOH macht, in Umsetzung der P2B-Richtlinie, allen Händlern das Angebot, ihre Streitigkeiten mit einem Marktplatz oder einer Plattform durch einen Mediator des BVOH beizulegen.

Laut Oliver Prothmann, BVOH-Präsident, Handelsrichter am Landgericht Berlin und Mediator beim BVOH ist die Mediation nach der P2B-Verordnung ein ideales Instrument für die Händler, sich bei Problemen mit der Plattform eines geordneten und fairen Verfahrens zu bedienen, um mit der Plattform wieder ins Gespräch zu kommen und das Problem in einem einvernehmlichen Wege schnell zu lösen. Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Beauftragter für die Geschäftsführung und Mediator beim BVOH ist sich bewusst, dass nicht alle Probleme automatisiert gelöst werden können. Manchmal bedarf es dazu eines offenen Wortes und eines zuhörenden Ohres, so Wentzel.

Die Durchführung eines solchen Mediationsverfahrens beim Bundesverband Onlinehandel ist mit zwei einfachen Schritten zu starten: das Ausfüllen des selbsterklärenden Mediationsantrags auf den Webseiten des BVOH und die Überweisung der Mediationsgebühr (750 € zzgl. Umsatzsteuer). Der Mediationsantrag fordert dazu auf, „Klartext” zu schreiben.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.08.2020 07:27
Quelle: https//bvoh.de v. 9.7.2020

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