Antidiskriminierungsgesetz NRW: Nachbesserungen und neue Ombudsstelle angekündigt
Gleichstellungsministerin Verena Schäffer (Grüne) hat angekündigt, Änderungen am geplanten Gesetzentwurf vorzunehmen. Das Landesantidiskriminierungsgesetz soll Menschen besser vor Diskriminierung durch staatliche Stellen in NRW schützen.
Gemeint sind Fälle, in denen Bürgerinnen und Bürger zum Beispiel bei Behörden, in Schulen oder bei Polizeikontrollen benachteiligt werden. Verboten werden soll Diskriminierung etwa wegen rassistischer, antisemitischer oder antiziganistischer Zuschreibungen, wegen Herkunft, Nationalität, Religion, Geschlecht, sexueller Identität, Behinderung, chronischer Erkrankung oder Alter.
Diskriminierungs-Beschwerden gegen einzelne Mitarbeiter einer Landesbehörde sollen nicht möglich sein, immer nur gegen die jeweilige Institution. Mit dem Gesetz sollen in NRW rechtliche Lücken im bundesweit geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschlossen werden. Bislang hat nur der Stadtstaat Berlin ein eigenes Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet. NRW wäre das erste Flächenbundesland mit einer derartigen Regelung.
Die Landesregierung will den besonders umstrittenen Abschnitt zur Beweislast genauer formulieren. Künftig sollen nicht bloße Vermutungen oder Behauptungen reichen. Stattdessen müssen Tatsachen vorgelegt werden, die eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich machen. Zudem soll nun auch eine Ombudsstelle eingerichtet werden. Sie soll in Streitfällen vermitteln und möglichst eine außergerichtliche Einigung zwischen der betroffenen Person und der öffentlichen Stelle erreichen. Eine Pflicht, sich zuerst an die Ombudsstelle zu wenden, soll es nicht geben. Die Stelle soll unabhängig arbeiten und organisatorisch beim Gleichstellungsministerium angesiedelt werden.
Grundsätzlich gilt das Gesetz für alle öffentlichen Stellen, allerdings nicht für kommunale Behörden. Zudem gilt bei Vorliegen eines Beschwerdefalls an einer Hochschule vorrangig das Hochschulgesetz. Ausgenommen werden sollen auch Gerichte, Staatsanwaltschaften und der Verfassungsgerichtshof. Auch für bestimmte polizeiliche Maßnahmen im Auftrag der Justiz soll das Gesetz nicht gelten.
Das Gesetz soll am 1. Oktober 2026 in Kraft treten.

