Seit 1.8.2022: Anwälte und Mediatoren dürfen interprofessionell zusammenarbeiten

Seit 1. August 2022 dürfen Rechtsanwälte mit Angehörigen der Freien Berufe gemeinsam eine Sozietät gründen. Eine entsprechende Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) war erforderlich geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2016 Das Verbot der interprofessionellen Berufsausübung zwischen Anwälten, Ärzten und Apothekern moniert hatte.

Profitieren von der Neuregelung werden zum einen Mediator/innen, die selbst nicht Anwält/innen sind und deshalb über keine Erlaubnis zur Ausübung einer Rechtsdienstleistung verfügen.

Sie können ab sofort mit Anwälten eine Berufsausübungsgesellschaft gründen oder zumindest mit Anwälten eine Bürogemeinschaft bilden. Und Anwaltsmediatorinnen und Anwaltsmediatoren dürfen sich nicht nur mit nichtanwaltlichen Mediator/innen zusammenschließen, sondern auch mit weiteren Berufen wie Therapeuten oder Psychologen, die keine Mediationserfahrung haben, aber die Mediationskompetenzen stärken können. Nicht zulässig bleibt damit allein der gesellschaftsrechtliche Zusammenschluss zwischen Anwälten und Mediatoren, die einen nicht freien Beruf ausüben, wie zum Beispiel Grundstücksmakler mit Mediationsausübung. Allerdings können sie jetzt in einer Bürogemeinschaft zusammenarbeiten. Umfragen zufolge dürften Anwälte und Mediatoren ohnehin die Bürogemeinschaft favorisieren, weil sie dadurch von gesellschaftsrechtlichen Zwängen befreit bleiben. Ausführlich hierzu Prof. Dr. Matthias Kilian in ZKM 2022, 84 ff.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.08.2022 11:22

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