BaFin überprüft Banken und Versicherungen wegen alternativer Streitbeilegung

Informieren Banken und Versicherer auf ihren Websites und im Kleingedruckten über alternative Streitbeilegung? Die BaFin-Abteilung Verbraucherschutz (VBS) hat die Websites von Banken und Versicherern darauf angeschaut. Dabei hat sie geprüft, ob die Unternehmen ihrer Informationspflicht über alternative Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) im erforderlichen Umfang nachkommen.

Für die Untersuchungen wählte die BaFin 50 Kreditinstitute und 30 Versicherungsunternehmen aus. Unter den Instituten befanden sich Sparkassen, Genossenschafts- und Privatbanken unterschiedlicher Größe aus verschiedenen Regionen. Bei den Versicherern handelte es sich um je zehn Unternehmen der Sparten Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfallversicherung. Ziel war eine möglichst repräsentative Stichprobe.

Ergebnis: 40 der 50 ausgewählten Institute erfüllten ihre Informationspflichten vollständig. Die Hinweise auf alternative Streitbeilegungsverfahren entsprachen sowohl auf ihren Websites als auch in ihren darauf abrufbaren AGB den gesetzlichen Vorgaben. Bei vier Instituten stellte die BaFin teils erhebliche Mängel fest. Entweder gab es gar keine Informationen zur außergerichtlichen Streitbeilegung auf der Website oder sie waren unpräzise. So wurden nicht zuständige ausländische Schlichtungsstellen genannt oder Einrichtungen wie die Europäische Zentralbank aufgeführt, die nicht für Zwecke der alternativen Streitbeilegung zugelassen worden sind.

Die BaFin untersuchte darüber hinaus auch bei Versicherern, ob die im Internet zugänglichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) einen entsprechenden Hinweis enthalten. 15 Unternehmen veröffentlichten ihre aktuellen AVB direkt auf ihrer Website, wozu sie nicht verpflichtet sind. Allerdings enthielten nur sechs dieser AVB alle erforderlichen Informationen über die alternative Streitbeilegung, während neun Versicherungsunternehmen zumindest bei einigen Tarifen nicht darüber aufklärten.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.02.2022 13:47
Quelle: www.bafin.de v. 18.1.2022

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