BGH beschäftigt sich mit Schiedsspruch zur Vereinshaftung wegen Pyrotechnik

Wegen Bengalos und anderer Pyrotechnik im Fanblock verhängt der Deutsche Fußball-Bund (DFB) regelmäßig Geldstrafen gegen Vereine – aber darf er das überhaupt? Diese Grundsatzfrage klärt aktuell der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az. I ZB 54/20). Das Verfahren, das der Regionalligist FC Carl Zeiss Jena angestoßen hat, werfe eine „Fülle von Problemen“ auf, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch in der Verhandlung. Das Urteil soll am 4. November verkündet werden.

Die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB sieht vor, dass die Vereine für das Verhalten ihrer Anhänger und Zuschauer verantwortlich sind. Sie haften „im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art.“ Das bedeutet, dass sie für Störungen zur Kasse gebeten werden. Je nach Schwere des Vorfalls und Finanzkraft des Vereins kann es um bis zu sechsstellige Summen gehen, das Geld fließt an Stiftungen und Projekte. Die Idee dahinter: Die Fans sollen sich zusammenreißen, um ihrem Verein nicht zu schaden.

Nach einem früheren Urteil aus Karlsruhe können sich die Vereine das Geld von den Krawallmachern zurückholen und Schadenersatz fordern. Diese müssen allerdings erst einmal ausfindig gemacht werden. Der FCC, der damals noch in der dritten Liga spielte, soll für Störungen von zwei Heimspielen und einer Auswärtspartie 2018 geradestehen und insgesamt knapp 25.000 Euro zahlen.

Vor dem zuständigen Schiedsgericht war der Verein unterlegen. Die obersten Zivilrichterinnen und -richter des BGH überprüfen nun, ob dieser Schiedsspruch Bestand haben kann. Das Frankfurter Oberlandesgericht hatte ihn in der Vorinstanz bestätigt. Der BGH kann einen Schiedsspruch nur aufheben, wenn er elementare Grundsätze der Rechtsordnung verletzt, wie der Senatsvorsitzende Koch erläuterte. „Das ist also eine sehr hohe Hürde.“ Ein solcher Grundsatz ist das Schuldprinzip. Es besagt, dass jede Verurteilung und jede Strafe ein Verschulden voraussetzt. Koch sagte, hier werde eine wichtige Weichenstellung sein, ob die Zahlungen rechtlich als Strafe oder Präventionsmaßnahme zu werten seien. Auf der anderen Seite stehe die Verbandsautonomie, die Einschränkungen des Schuldprinzips unter Umständen rechtfertigen könnte. Ein zentraler Kritikpunkt schien für die Richter zu sein, dass Gastverein wie Gastgeber gleichermaßen haften. Anders als der Gastgeber, der auch wirtschaftlich profitiere, habe der Gastverein keinen Einfluss auf den Stadionbetrieb, sagte Koch.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.07.2021 12:03
Quelle: www.merkur.de v. 1.7.2021

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