Neue ICC-Schiedsregeln zum 1. Januar 2021

Der Internationale ICC-Schiedsgerichtshof hat die „Schiedsregeln 2021“ verabschiedet. Die neuen Regeln treten am 1. Januar 2021 in Kraft und ersetzen die Schiedsregeln von 2017.

Die wichtigsten Änderungen betreffen die Bestimmungen über Mehrparteienverfahren, die Offenlegung von Drittmitteln, die Vertretung von Parteien und die Ernennung von Schiedsrichtern durch den ICC-Schiedsgerichtshof, wenn dadurch eine Ungleichbehandlung verhindert werden kann. Der Internationale Schiedsgerichtshof der ICC wurde 1923 gegründet und ist die älteste und renommierteste Institution zur privatwirtschaftlichen Streitschlichtung. Er wird regelmäßig von Nutzern zur mit Abstand beliebtesten Schiedsinstitution gewählt.

Die wesentlichen Änderungen der Schiedsregeln 2021 im Überblick:

- Erleichterungen bei Mehrparteien- und Mehrvertragsschiedsverfahren
Der ICC-Schiedsgerichtshof verfügt über umfangreiche internationale Erfahrungen im Umgang mit komplexen Mehrparteien- und Mehrvertragsschiedsverfahren. Neue Bestimmungen zum Beitritt weiterer Parteien im Laufe des Schiedsverfahrens (Artikel 7 Absatz 5) und zur Konsolidierung von Fällen in Anwesenheit der Parteien (Artikel 10 Buchstabe b) passen die ICC-Regeln an die aktuellen Bedürfnisse an.

- Mehr Transparenz bei Drittfinanzierung und der Parteienvertretung
Parteien sind künftig gemäß dem neuen Artikel 17 verpflichtet, das Sekretariat des Courts, das Schiedsgericht und andere Parteien unverzüglich über Änderungen in ihrer Vertretung zu informieren. Ferner müssen Parteien offenlegen, wenn sie eine Drittmittelfinanzierung in Anspruch nehmen (Artikel 11 Abs. 7). Schiedsgerichte können neue Anwälte bei Interessenkonflikten vom Verfahren ausschließen (Artikel 17(2)) und Schiedsvereinbarungen unter bestimmten Umständen missachten, falls diese die Gültigkeit des Schiedsspruchs gefährden könnten (Artikel 12(9)).

- Neue Vorgaben bei Investitionsschiedsverfahren
Bei Investitionsschiedsverfahren wird die vollständige Neutralität des Schiedsgerichts dadurch gewährleistet, dass kein Schiedsrichter dieselbe Nationalität wie die einer Partei haben darf (Artikel 13 Ziff. 6). Artikel 29 Ziff. 6 c) legt fest, dass bei Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten kein Eilschiedsverfahren möglich ist.

- Beschleunigte Verfahren bis zu einem Streitwert von 3 Millionen Dollar
Mit den neuen ICC-Schiedsegeln 2021 wird der Streitwert für beschleunigte Verfahren (Artikel 30 und Anhang VI) von zwei auf drei Millionen US-Dollar erhöht.

- Virtuelle Anhörungen
Schließlich bestätigen die neuen Regeln, dass die Gerichte nach Beratung mit den Parteien beschließen können, Anhörungen über Videokonferenz, Telefon oder andere geeignete Kommunikationsmittel durchzuführen (Artikel 26 Absatz 1).



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.12.2020 16:52
Quelle: www.iccgermany.de

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