Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt auf den Weg gebracht

Bisher ist Rechtsanwälten die Vereinbarung von Erfolgshonoraren nur in sehr engen Grenzen erlaubt und die Übernahme von Verfahrenskosten vollständig untersagt. Dies gilt für nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) registrierte Inkassodienstleister nicht, weshalb deren Leistungen insbesondere für die Durchsetzung geringwertiger Forderungen vermehrt nachgefragt werden.

Ein Ziel des Gesetzes ist es daher, einen kohärenten Regelungsrahmen für rechtliche Dienstleistungen zu schaffen. Konkret heißt das: Rechtsanwälten soll gestattet werden, in größerem Umfang Erfolgshonorare zu vereinbaren und Verfahrenskosten zu übernehmen. Insbesondere sollen sie für den Bereich der außergerichtlichen Forderungseinziehung den Inkassodienstleistern gleichgestellt werden.

Die Dienstleistungen von Inkassodienstleistern werden zudem in zunehmendem Maße auch von Verbrauchern nachgefragt. Für die Konstellation, dass ein Verbraucher einen Inkassodienstleister, insbesondere ein sog. Legal-Tech-Unternehmen, mit einer Forderungsdurchsetzung beauftragt, bestehen bisher aber keine verbraucherschützenden Regelungen im RDG. Der Entwurf zielt auf eine Erhöhung der Transparenz und Verständlichkeit dieser Geschäftsmodelle ab. Schließlich haben sich durch das Abweichen der Legal-Tech-Unternehmen vom klassischen Berufsbild eines Inkassodienstleisters in der Praxis rechtliche Unsicherheiten gezeigt, die durch den Entwurf abgebaut werden sollen.

Um der gesteigerten Bedeutung von Inkassodienstleistungen im Verbraucherbereich Rechnung zu tragen, sollen Inkassodienstleister, die für Verbraucher tätig werden, künftig spezielle Informationspflichten beachten müssen, die ihre Dienstleistungen transparenter machen. Zur Stärkung der Rechtssicherheit soll zudem das Verfahren zur Registrierung als Inkassodienstleister ausgebaut werden. Künftig sollen Antragsteller bereits dort Angaben dazu machen, welche Tätigkeiten sie erbringen wollen. Auf diese Weise soll der Aufsichtsbehörde eine eingehende Vorabprüfung der Vereinbarkeit der angestrebten Tätigkeit mit einer Registrierung als Inkassodienstleister ermöglicht werden. Dies soll dazu führen, dass dann, wenn die zuständigen Behörden bestimmte Geschäftsmodelle geprüft haben, eine möglichst hohe Übereinstimmung in der einerseits verwaltungsrechtlichen und andererseits zivilrechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit besteht. Damit soll die Gefahr einer unterschiedlichen Beurteilung verringert werden. Schließlich sollen mit der Änderung in § 4 RDG dort bestehende Auslegungsschwierigkeiten vermindert werden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.12.2020 16:27
Quelle: Referentenentwurf BMJV Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistermarkt v. 12.11.2020

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