Aktuell in der ZKM

Mediation im Zivilverfahren: Eine Kostenfrage (Köhler, ZKM 2020, 145)

Die bisherigen Gesetzesinitiativen zur Förderung konsensualer Streitbeilegungsverfahren haben nicht den Erfolg gezeitigt, den sich vor allem der Gesetzgeber von ihnen erhofft hatte. Dieser Beitrag geht daher der Frage nach, wie einigungsorientierten Konfliktlösungsverfahren zu einer größeren Akzeptanz verholfen werden kann. Statt wie einige andere europäische Rechtsordnungen auf die Konfliktparteien mit direktem oder indirektem Zwang einzuwirken, wird empfohlen, die kostenrechtlichen Rahmenbedingungen für konsensuale Streitbeilegungsverfahren zu verbessern. In dieser ersten Publikation werden dazu die Gerichtskosten in den Blick genommen, in der zweiten Publikation wird die Gewährung von Kostenhilfen und eine Anpassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeschlagen.


I. Der Status Quo

II. Zwang als Mittel zur Förderung konsensualer Konfliktlösungsverfahren?

1. Stand der Diskussion

2. Dogmatische Aspekte

3. Institutionelle Einschätzungen u. empirische Befunde

4. Rechtsvergleichende Erkenntnisse

5. Vorschläge aus der Literatur und der Praxis für das deutsche Rechtssystem

6. Bewertung der Diskussion

III. Kostenrechtliche Rahmenbedingungen konsensualer Konfliktlösungsverfahren

IV. Gewährung von finanziellen Anreizen im Bereich der Gerichtskosten

1. Gesetzessystematik

2. Regelungsvorschlag

V. Fazit und Ausblick
 

I. Der Status Quo

„Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung.“  Mit diesen Worten hat das BVerfG die herausgehobene Bedeutung konsensualer Streitbelegungsverfahren innerhalb unseres Rechtssystems unmissverständlich klargestellt. Trotzdem spielen konsensuale Streitbelegungsverfahren nach wie vor nur eine untergeordnete Rolle. Dabei hatte der Gesetzgeber dem Gedanken der konsensualen Konfliktlösung – gerade in der jüngeren Vergangenheit – mehrfach Rechnung getragen:

  • Zum 1.1.2000 ist § 15a EGZPO in Kraft getreten. Die Vorschrift gibt den Ländern die Möglichkeit, die Zulässigkeit bestimmter zivilrechtlicher Klagen von einer zuvor versuchten gütlichen Beilegung des Rechtsstreits abhängig zu machen. Von ihrem Anwendungsbereich erfasst werden u.a. nachbarrechtliche Streitigkeiten sowie vermögensrechtliche Streitigkeiten vor den AG bis zu einem Streitwert von 750 €.
  • Mit dem ZPO-Reformgesetz von 2002 hat der Gesetzgeber in § 278 ZPO die sog. Güteverhandlung eingeführt. Mit ihr soll noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung der Versuch einer gütlichen Einigung des Rechtsstreits unternommen werden.
  • Mit Inkrafttreten des Mediationsgesetzes (MediationsG) am 26.7.2012 hat der Gesetzgeber in § 278 Abs. 5 ZPO zusätzlich den „Güterichter“ eingeführt. An ihn kann das Gericht die Parteien mit der Güteverhandlung, aber auch mit jedem weiteren Güteversuch im Laufe des Verfahrens verweisen. Seine Aufgabe ist es, in einem eigenständigen Verfahren eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Dazu kann er sich sämtlicher Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation bedienen (§ 278 Abs. 5 S. 2 ZPO). Daneben haben die Gerichte in § 278a ZPO die Möglichkeit erhalten, den Parteien eine außergerichtliche Konfliktbeilegung vorzuschlagen (278a Abs. 1 ZPO). Entsprechende Regelungen finden sich u.a. auch in §§ 36 Abs. 5 und 36a FamFG.


Die Bilanz der bisherigen Gesetzesinitiativen ist allerdings ernüchternd. Eine Studie fünf Jahre nach Einführung des Güterichterverfahrens wies ein sehr inhomogenes Bild bei der Nutzung des Güterichterverfahrens nach. Es zeigten sich sowohl Unterschiede unter den Landesjustizverwaltungen als auch Unterschiede innerhalb der OLG-Bezirke. Nur einzelne Gerichte schienen sachgerecht vom Güterichterverfahren Gebrauch zu machen. Als Ursache wurde eine uneinheitliche Verweisungspraxis ausgemacht, die als Beleg dafür angesehen wurde, dass Sinn, Bedeutung und Wert des Güterichterverfahrens auch mehrere Jahre nach seiner Einführung von weiten Teilen der Justiz noch nicht erfasst worden waren.

Ähnlich enttäuschend waren die Erfahrungen mit der vom Bundesgesetzgeber in § 15a ZPO eingeräumten Möglichkeit einer obligatorischen Streitschlichtung. Nur einige Bundesländer – darunter auch Bayern – hatten hiervon Gebrauch gemacht. Eine vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz in Auftrag gegebene Forschungsstudie kam rund fünf Jahre später zu dem Ergebnis, dass sich die Vorschrift insgesamt als nicht sachdienlich erwiesen habe.

Auch im Bereich des Familienrechts haben sich die mit der Einführung des § 135 FamFG verbundenen „Hoffnungen für die Mediation“ in der Praxis nicht erfüllt. Von der Möglichkeit, den Ehegatten in Folgesachen die Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung aufzugeben, machten die Gerichte „kaum bis gar keine Anwendung.“

Selbst das Erklärungsgebot nach § 253 Abs. 3 ZPO, durch das der Gesetzgeber die Mediation und die außergerichtliche Konfliktbeilegung stärker im Bewusstsein der Bevölkerung und in der Beratungspraxis der Rechtsanwaltschaft zu verankern beabsichtigte, hat in der Praxis bislang keine nachhaltige Wirkung gezeitigt. Nur in Einzelfällen enthält eine Klageschrift Angaben zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder reagiert ein Streitrichter auf deren Fehlen.

Dieser Befund wirft die Frage auf, wie über die „bisherigen zaghaften Ansätze“ hinaus eine Verbesserung der verfahrensrechtlichen Verzahnung zwischen gerichtlichem und alternativen Streitbeilegungsverfahren erreicht werden kann.

II. Zwang als Mittel zur Förderung konsensualer Konfliktlösungsverfahren?

Als effiziente Möglichkeit zur Förderung konsensualer Konfliktlösungsverfahren wird – trotz der Erfahrungen mit § 15a EGZPO – die Implementierung von Zwangselementen thematisiert. Im Kern geht es um die Frage, ob für Konfliktparteien vor Beschreitung des Rechtswegs die Teilnahme an einem konsensualen Konfliktlösungsverfahren verpflichtend sein sollte.

1. Stand der Diskussion

Dass eine Pflicht zur Teilnahme an einem konsensualen Streitbeilegungsverfahren mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz grundsätzlich vereinbar ist, ist nach Entscheidungen des BVerfG und EuGH geklärt. Die Diskussion um das „Für und Wider“ einer solchen Pflicht dreht sich daher vor allem um dogmatische Aspekte, institutionelle Einschätzungen und empirische Befunde sowie rechtsvergleichende Erkenntnisse. Ein Überblick:

2. Dogmatische Aspekte

In dogmatischer Hinsicht wird diskutiert, ob eine verpflichtende Teilnahme an einem einigungsorientierten Verfahren mit dem verfahrensimmanenten Grundsatz der Privatautonomie und dem für die Mediation in § 1 MediationsG sogar ausdrücklich normierten Prinzip der Freiwilligkeit zu vereinbaren ist. Mehrere Autoren in der Literatur sind der Ansicht „nein“. Sie weisen darauf hin, dass die einigungsorientierten Verfahren wie die Mediation oder die Schlichtung ihre Grundlage gerade in der Privatautonomie der Konfliktparteien finden. Es müsse daher allein dem freien Willen des Einzelnen überlassenen bleiben, ob er die Lösung seines Konflikts im Wege eines Einigungsverfahrens zu erreichen versuchen will. Schon die Pflicht zur wenigstens versuchsweisen Teilnahme an einem konsensualen Streitbeilegungsverfahren sei daher ein Widerspruch in sich. Die Befürworter einer solchen Pflicht halten dem entgegen, dass es den Konfliktparteien doch freistünde, das Verfahren jederzeit zu verlassen. Sie halten eine verpflichtende Teilnahme auch an einem Einigungsverfahren mit dem Grundsatz der Privatautonomie und dem für die Mediation in § 1 MediationsG ausdrücklich normierten Prinzip der Freiwilligkeit deshalb durchaus vereinbar. (...)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.09.2020 16:11
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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