Aktuell in der ZKM

Neue Regelung zur Fristenhemmung für zertifizierte Mediatoren (ZKM 2020, 139)

Der Verordnungsgeber hat die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zum Anlass genommen, eine generelle Regelung zur Hemmung von Fristen in die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, ZMediatAusbV, zu implementieren, von der rückwirkend ab dem 1.3.2020 (angehende) zertifizierte Mediatoren profitieren werden.

I. Die bisherige Rechtslage

II. Die neue Regelung

1. Voraussetzungen der Norm

2. Rechtsfolge der Norm

III. Ausblick
 

I. Die bisherige Rechtslage

Bislang regelte die Verordnung lediglich, innerhalb welcher Fristen bestimmte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie eine erste praktische Mediation, Einzelsupervisionen und Fortbildungen durchzuführen sind, damit Betroffene die Bezeichnung „zertifizierte Mediatorin“ bzw. „zertifizierter Mediator“ führen dürfen. Wer die Bezeichnung „zertifizierte Mediatorin“ bzw. „zertifizierter Mediator“ beanspruchen möchte, der muss gem. § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 sowie nach § 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs eine erste Mediation durchführen und an einer Einzelsupervision teilnehmen. Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung, die aus dem Ausbildungslehrgang und der ersten Einzelsupervision im Anschluss an eine durchgeführte Mediation besteht, müssen vier weitere Einzelsupervisionen im Anschluss an durchgeführte Mediationen absolviert werden. Und innerhalb von vier Jahren nach Abschluss der Ausbildung muss an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 40 Zeitstunden teilgenommen werden.

Eine Regelung für den Fall, dass Betroffene eine der vorgenannten Fristen versäumten, fehlte. In der Praxis führte dieser Umstand zu dem (misslichen) Ergebnis, dass Betroffene ihre (kosten- und zeitintensiven) Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auch im Falle eines unverschuldeten Überschreitens der Fristen wiederholen mussten. Der Verordnung war eine Regelung zur Hemmung von Fristen oder zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand fremd.

II. Die neue Regelung

Mit seiner neuen Vorschrift in § 8 hat der Verordnungsgeber nunmehr diese offene Flanke in der Verordnung geschlossen. Er hat erkannt, dass es auch bei sorgfältiger zeitlicher Planung zu unvorhersehbaren Ausnahmesituationen kommen kann, die die Einhaltung der Verordnungsfristen unmöglich machen, ohne dass dies den Betroffenen zum Vorwurf gemacht werden könnte.

Dem entsprechend hat der Verordnungsgeber mit § 8 (neue Fassung) folgende Regelung zur Hemmung der Fristen eingeführt:

„War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.“
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.08.2020 17:13
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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