Italien führt für COVID19-Fälle Pflichtmediation ein

In der Absicht, die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu fördern, die aufgrund der epidemiologischen Notlage von Covid-19 in naher Zukunft voraussichtlich immer zahlreicher sein werden, hat der italienische Gesetzgeber einen neuen Fall der obligatorischen Mediation eingeführt. Darauf weist der Mailänder Anwalt Alexander Gebhard von der Kanzlei de Bedin & Lee hin.

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 28/2020 wurde in den Text des Art. 3, Gesetzesdekret Nr. 6/2020 einen neuen Absatz 6 eingefügt hat. Dieser Absatz lautet wörtlich: „Bei Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen, bei denen die Einhaltung der in diesem Dekret festgelegten oder jedenfalls während der epidemiologischen Notlage von Covid-19 auf der Grundlage nachfolgender Bestimmungen angeordneten Eindämmungsmaßnahmen gemäß Absatz 6 beurteilt werden kann, stellt die vorherige Einleitung des Schlichtungsverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 1 bis des Gesetzesdekrets Nr. 28 vom 4. März 2010 eine Bedingung für die Zulässigkeit des Antrags dar“.

Zu den Streitigkeiten, die laut Rechtsanwalt Gebhard unter die Anwendung des neuen Absatzes fallen, gehören beispielsweise Klagen auf Vertragsauflösung wegen der Unmöglichkeit, die Dienstleistung zu erbringen, sowie Klagen auf Vertragsauflösung wegen eingetretener übermäßiger Belastung, die sich aus den Eindämmungsmaßnahmen ergibt. Die Bestimmung deckt auch alle Rechtsstreitigkeiten ab, die im Zusammenhang mit Verträgen entstehen, die aufgrund von Notstandsregelungen nicht oder nicht korrekt ausgeführt wurden.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.08.2020 07:59
Quelle: www.dbl-lex.it v. 20.7.2020

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