Die neue P2B-Verordnung fördert Mediation und außergerichtliche Streitbeilegung

Für viele Unternehmen läuft ohne Plattformen wie Amazon oder Google nichts mehr. Sie sind auf das Wohlwollen der meist im Sillicon Valley ansässigen Weltkonzerne angewiesen. Das hat auch die EU erkannt und für dieses ungleiche Machtverhältnis neue Vorschriften erlassen, die seit dem 12.7.2020 gelten. Damit sollen die Rechte von Unternehmern gegenüber Plattformen und Suchmaschinen (platform to business - P2B) gestärkt werden.

Die Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (P2B-VO) gilt für Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen, über die gewerbliche Plattformnutzer ihren Verbraucher-Kunden Produkte anbieten. Von der neuen Verordnung werden sowohl die klassischen Handelsplattformen wie z.B. eBay und Amazon erfasst als auch Reiseportale, App Stores oder soziale Netzwerke, in denen Waren präsentiert werden. Die Verordnung erfasst daneben insbesondere auch die sozialen Netzwerke sowie sämtliche Buchungs- und Preisvergleichsportale.

Inhaltlich schreibt die VO u.a. vor, dass AGB klar und verständlich formuliert und zu jedem Zeitpunkt für gewerbliche Nutzer auch vor Vertragsschluss leicht verfügbar sein müssen. In den AGB der Plattformen müssen jetzt auch die Hauptparameter angegeben werden, die das Ranking bestimmen. Zudem müssen die Gründe für ihre Gewichtung gegenüber anderen Parametern dargestellt werden.

Anbieter von Plattformen haben zudem ein internes System für die Bearbeitung von Beschwerden gewerblicher Nutzer vorzuhalten, das für diese leicht zugänglich und kostenfrei ist und eine Bearbeitung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherstellt. In den AGB müssen hierzu alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sich auf den Zugang zu diesem und dessen Funktionsweise beziehen - siehe Art. 11,12.

Zudem haben Plattformbetreiber mindestens zwei Mediatoren in ihren AGB anzugeben, mit denen Sie bereit sind, im Falle von Streitigkeiten zusammenzuarbeiten. Zwingend ist die Durchführung eines Mediationsverfahren jedoch nicht. Auch bestehen Ausnahmen für kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, deren Jahresumsatz und Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht überschreitet.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.07.2020 14:56
Quelle: P2B-VO

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