Mediatoren-Ausbildungsverordnung wird an Corona angepasst

Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung an die Verbände und Fachkreise zwecks Stellungnahme bis zum 7. Juli 2020 versendet. Es geht darum, eine Regelung für den Fall zu finden, dass Kandidaten die Fristen für die Aus- und Fortbildung zum zertifizieren Mediator unverschuldet nicht einhalten können. Gemeint sind hier Krankheit, Naturkatastrophen oder auch Pandemien wie COVID19.

Laufen die Fristen der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung auch in solchen Ausnahmesituationen unverändert ab, treffen die Kandidaten unbillige Härten. Denn sie müssen die Aus- oder Fortbildung vollständig wiederholen und tragen hierfür zum Teil er-hebliche Kosten. Das erscheint nicht sachgerecht, schreibt das Bundesjustizministerium. Ziel sei es, Betroffenen im Falle einer durch ein unverschuldetes Hindernis ablaufenden Frist zusätzliche Zeit für die Durchführung ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu gewähren. Das Bundesjustizministerium schlägt insoweit eine Hemmung der Fristen vor – und zwar für die Dauer des Hindernisses, längstens jedoch bis zur Hälfte der jeweils gesetzlich festgelegten Frist für die Aus- und Fortbildung. Um insbesondere auch den durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausgangs- und Kontaktsperren im Bereich der Mediationsaus- und -fortbildung Rechnung zu tragen, soll die Rechtsverordnung rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.06.2020 08:30
Quelle: Referentenentwurf zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung

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