Universalschlichtungsstellenverordnung erlassen

Damit die Universalschlichtungsstelle des Bundes pünktlich zum 1.1.2020 starten konnte, hat das Bundesjustizministerium wichtige Regelungen zu Organisation, Verfahren und Gebühren in der Universalschlichtungsverordnung vom 16.12.2019 erlassen.

Nach § 4 kann das Verfahren bei Einverständnis der Beteiligten auch in englischer Sprache geführt werden, bei Zustimmung der USS auch in einer anderen Fremdsprache. Das Verfahren kann schriftlich oder mit mündlicher Erörterung, auch mittels Telefon oder Video-Übertragung, durchgeführt werden. Der Streitmittler darf nach § 4 auch Einzelgespräche führen.

Die Durchführung des Verfahrens ist abzulehnen, wenn die Streitigkeit bereits Gegenstand eines Verfahrens vor einer Verbraucherschlichtungsstelle war oder ist, ein Gericht zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen hat oder die Streitigkeit bei einem Gericht rechtshängig ist, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Abs. 2 ZPO das Ruhen des Verfahrens an. Die Verfahrensordnung der USS kann weitere Ablehnungsgründe vorsehen (§ 5 Abs. 1).

Außerdem kann die Behandlung der Streitigkeit abgelehnt werden, wenn sie den effektiven Betrieb der USS ernsthaft beeinträchtigen würde, z.B. wegen aufwendiger Klärung von Sachverhalts- oder Rechtsfragen oder ungeklärter Grundsatzfragen (§ 5 Abs. 2).

Die vom Unternehmer zu tragende Gebühr beträgt – je nach Streitwert – zwischen 40 und 800 Euro. Eine Gebührenstaffel und die zahlreichen Möglichkeiten einer Gebührenermäßigung sind in § 6 aufgeführt.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.01.2020 16:10
Quelle: BGBl. 2019 I, S. 2817, UnivSchlichtV v. 16.12.2019

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