Bundesgerichtshof macht Legal Techs vorgezogenes Weihnachtsgeschenk

Sie heißen Flightright.de, myRight.de, Verbraucherritter.de oder Rechtecheck.de, hartz4widerspruch.de, Bahn-buddy.de oder Unfallzahlung24.de – für diese und viele weitere Unternehmen hat der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 285/18) eine Grundsatzentscheidung getroffen, welche Tätigkeiten diesen Unternehmen aufgrund einer Registrierung als Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt sind und welche nicht.

Der Fall: 371 Euro Monatsmiete hatte eine Wohnungsgesellschaft im Dezember 2015 für eine 56-Quadratmeter-Wohnung in Berlin-Lichtenberg. Wo heute wohl Hunderte Schlange stehen würden, um sich die Wohnung zu sichern, kamen dem Mieter, der den Vertrag unterschrieben hatte, Zweifel, ob die Miete nicht zu hoch ist.
Er wandte sich an das Internetportal www.wenigermiete.de, trat seine Ansprüche 2017 an den Betreiber ab. Nun hat wenigermiete.de Rechtsgeschichte geschrieben. Nicht weil das Portal eine monatliche Mietsenkung von 23,49 Euro herausgeholt, sondern weil es ein Grundsatzurteil für die gesamte Branche erstritten hat.

Am 27. November entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass sich Mieter bei Streit mit dem Vermieter über Mieterhöhungen, Schönheitsreparaturen oder Kündigungen nicht nur von Anwälten oder Mietervereinen, sondern auch von Internetdienstleistern vertreten lassen können. Der Richterspruch beflügelt die boomende Branche der Legal-Tech-Start-ups und schockiert die Anwaltschaft, schreibt Der Tagesspiegel. Denn während für Anwalte strenge Berufsregeln gelten, können die Internetportale viel freier agieren. Sie sind rechtlich als Inkassounternehmen registriert, die Zulassung erfolgt über Gerichte und nicht über die Rechtsanwaltskammern. Anders als Anwälte dürfen die Internetfirmen auf Erfolgsbasis arbeiten.
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.12.2019 15:55
Quelle: www.tagesspiegel.de v. 1.12.2019

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