Bundesregierung beantwortet Kleine Anfrage zur Digitalisierung in der außergerichtlichen Streitbeilegung

Im Rahmen einer Kleinen Anfrage (Drucksache 19/13672) wollte die FDP-Fraktion von der Bundesregierung u.a. wissen, ob die Mediationslandschaft in Deutschland auf die digitalen Entwicklungen ausreichend vorbereitet ist. In Ihrer Antwort (Drucksache 19/14014) hebt die Bundesregierung hervor, dass die Akzeptanz von Online-Mediationen deutlich zunähme, weit überwiegend aber nach wie vor die Präsenz der Parteien erforderlich sei.

Die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatorinnen und Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV) legt lediglich Mindeststandards für die Aus- und Fortbildung sowie für Aus- und Fortbildungseinrichtungen fest. Was die Kommunikation zwischen Ausbilderinnen und Ausbildern mit auszubildenden Mediatorinnen und Mediatoren anbelangt, sieht § 2 Absatz 4 der ZMediatAusbV das Absolvieren von „120 Präsenzzeitstunden“ vor. Ziel dieser Regelung sei die Sicherstellung der persönlichen Interaktion der Ausbilderin oder des Ausbilders mit den Teilnehmenden des Ausbildungslehrgangs. Diese Regelung schließt es laut der Bundesregierung jedoch nicht aus, „die Ausbildung im Rahmen eines Fernstudiums zu absolvieren, vgl. insoweit auch Eicher, ZKM 2016, 160, 161.“ Dem entsprechend bietet etwa die Fernuniversität Hagen die Studiengänge „Master of Mediation“ und „Studium Mediation“ an, die ein nachhaltiges, zukunftsorientiertes und berufs-begleitendes Lernen durch „Virtual Classrooms“, Chat-Foren und Online-Seminare auf der Basis der ZMediatAusbV ermöglichen.

Allerdings ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Absolvierung der Präsenzstunden im Rahmen der Ausbildung nicht vollständig durch die Teilnahme an Online-Seminaren ersetzt werden sollte. „Reine Online-Seminare bereiten die Ausbildungsteilnehmenden nicht angemessen auf die Anforderungen der späteren beruflichen Praxis vor, da diese ganz überwiegend durch spannungsreiche zwischenmenschliche  Beziehungen  im  persönlichen  Aufeinandertreffen  ge-kennzeichnet ist. Um sich im Umgang mit solchen Situationen zu schulen, ist die persönliche Interaktion mit den Ausbilderinnen und Ausbildern sowie mit anderen Teilnehmenden des Ausbildungslehrgangs erforderlich“, schreibt die Bundesregierung der anfragenden FDP-Fraktion.

Schließlich hebt die Bundesregierung hervor: Anders als § 2 Absatz 4 Satz 1 ZMediatAusbV, der für die Ausbildung von zertifizierten Mediatorinnen und Mediatoren das Absolvieren von „120 Präsenzzeitstunden“ erfordert, legt § 3 Absatz 1 Satz 2 ZMediatAusbV für den Bereich der Fortbildung lediglich „40 Zeitstunden“ fest. Zertifizierten Mediatorinnen und Mediatoren stehe es damit frei, ihre Fortbildungspflicht vollständig durch Teilnahme an Online-Seminaren zu erfüllen, soweit diese den inhaltlichen Anforderungen des § 3 Absatz 2 ZMediatAusbV gerecht werden.

Die Bundesregierung hatte bereits im September 2019 auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/13375 – „Transparenz und Qualitätssicherung in der Mediation“) Position zu den Anforderungen an Supervisionen gezogen. In der Antwort (BT-Drucks. 19/13854) verlangt das BMJV ausdrücklich ein Einzelgespräch. Die Gruppensupervision gewährleiste nicht sicher, dass eine Mediation gerade des Supervidanden Gegenstand des Gesprächs sei (dazu Peter Röthemeyer in der Dezember-Ausgabe der ZKM 6/2019, 228 ff.)
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.11.2019 13:00
Quelle: Drucksache 19/14014 – Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP

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