Hinweispflicht auf Verbraucherstreitbeilegung muss eindeutig sein

Die auf einer Website und/oder in den AGB enthaltene Erklärung zur Teilnahmebereitschaft an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren muss klar und verständlich sein. Die Aussage „im Einzelfall zu einer Teilnahme bereit“ genügt nicht. Dies entschied der BGH jüngst in einem Fall, der einen Online-Shop für Lebensmittel betraf. Die Hinweispflichten gemäß §§ 36, 37 VSBG gelten jedoch auch für Mediatoren und Rechtsanwälte.

Die vorvertragliche Information nach § 36 I VSBG muss, so der BGH, klar und verständlich sein. Die Teilnahmebereitschaft kann verneint, bejaht oder teilweise bejaht werden. Dort heißt es: „Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich … in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen …“ Wegen der in der Phase der Vertragsanbahnung bestehenden Vielfalt möglicher künftiger Streitigkeiten muss sich der Unternehmer nach Ansicht der Karlsruher Richter festlegen, bei welchen abstrakt bestimmbaren Fallgestaltungen er sich auf ein Schlichtungsverfahren einlassen will. Die erfassten Fälle müssten so klar umschrieben werden, dass zuverlässig beurteilt werden könne, auf welche Fallgestaltungen sich die Bereitschaft erstrecke.

Im entschiedenen Fall lautete der Hinweis: „Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden.“ Dies genügt laut Richterspruch nicht dem Transparenzgebot und zwingt Verbraucher zu Nachfragen. Damit dürften nach Ansicht des BGH auch Aussagen wie „…sind grundsätzlich bereit, an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen“, zu unklar sein.

Urt. v. 21.8.2019 – VIII ZR 265/18


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.11.2019 12:56
Quelle: BGH

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