Referentenentwurf zur Universalschlichtungsverordnung zur Stellungnahme versandt

Das Bundesjustizministerium hat am 18. Oktober 2019 den Referentenentwurf zur Universalschlichtungsverordnung zur Stellungnahme an die Verbände und Fachkreise versandt. Nach dem neuen § 29 Absatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz errichtet der Bund zum 1. Januar 2020 eine Verbraucherschlichtungsstelle mit Auffangzuständigkeit: die Universalschlichtungsstelle des Bundes. Mit der Universalschlichtungsstelle des Bundes soll ab dem Jahre 2020 den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine zentrale Auffangschlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung solcher Streitigkeiten zur Verfügung stehen, für die es keine branchenspezifische private oder behördliche Verbraucherschlichtungsstelle gibt.

Die Universalschlichtungsstelle des Bundes ist nicht nur für Verbraucherstreitigkeiten nach § 4 Absatz 1 VSBG, sondern darüber hinaus für alle Streitigkeiten im Nachgang zu einer Musterfeststellungsklage sachlich zuständig. Der Bund hat nach dem neuen § 29 VSBG die Möglichkeit, die Aufgabe der Universalschlichtung entweder selbst durch eine behördliche Universalschlichtungsstelle zu erfüllen oder eine anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtung zu beleihen oder zu beauftragen.  

Mit dieser Verordnung werden insbesondere die Voraussetzungen der Gebührenerhebung durch die Universalschlichtungsstelle des Bundes und die Höhe der Gebühren geregelt, die von den an einem Schlichtungsverfahren bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes teilnehmenden Unternehmern zu entrichten sind. Die Universalschlichtungsstelle des Bundes soll für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Unternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, eine Gebühr erheben. Bei geschätzten 2.500 Schlichtungsanträgen insgesamt und 250 durchgeführten Schlichtungsverfahren pro Jahr vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes (Bundestagsdrucksache 19/10348, S. 28, 29) geht das Bundesjustizminsterium von 12.500 Euro Gebühren pro Jahr aus. Die Schätzung berücksichtigt, dass sich die Höhe der Gebühr an dem jeweiligen Streitwert orientiert und unter bestimmten Vorausset-zungen ermäßigt wird oder entfällt. In Anbetracht der Ermäßigungstatbestände und -möglichkeiten sowie der erfahrungsgemäß überwiegend niedrigen Streitwerte im Bereich der Auffangschlichtung wird daher von einer durchschnittlichen Höhe der Gebühr von 50 Euro ausgegangen.

Diesen Kosten der Unternehmer für die Durchführung der Streitbeilegungsverfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes werden Kosteneinsparungen in vergleichbarer Höhe gegenüberstehen. Diese ergeben sich aus der Vermeidung von Gerichtsverfahren und damit verbundenen Kosten.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.10.2019 16:33
Quelle: Schreiben BMJV vom 18.10.2019, Entwurf Universalschlichtungsstellenverordnung

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