Mediation läuft weiter: Gericht kürzt Dienstbezüge der ersten Bürgermeisterin der Stadt Starnberg

Mit Urteil vom 3. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht München die Dienstbezüge der ersten Bürgermeisterin der Stadt Starnberg für die Dauer von zwölf Monaten um zehn Prozent gekürzt (Az.: M 13 L DK 18/4011). Damit hat das Gericht der Klage der Landesanwaltschaft Bayern als Disziplinarbehörde teilweise stattgegeben. Diese hatte zuletzt in der mündlichen Verhandlung eine Kürzung der Dienstbezüge von zehn Prozent über vier Jahre gefordert.

Das Verwaltungsgericht sieht es als erwiesen an, dass die Bürgermeisterin ihre Dienstpflichten insbesondere dadurch verletzt hat, dass sie Beschlüssen des Stadtrats im Zusammenhang mit Verträgen zwischen der Stadt Starnberg und der Deutschen Bahn AG teilweise nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist. Dieses Dienstvergehen bewertet das Gericht als mittelschwer. So hat die Bürgermeisterin entgegen der Beschlusslage verspätet ein Rechtsgutachten über die Folgen des Auslaufens der Verträge mit der Deutschen Bahn in Auftrag gegeben und dem Stadtrat nicht hinreichend Akteneinsicht in das Gutachten gewährt. Ebenso hat die Bürgermeisterin die Fraktionen an den Gesprächen mit der Deutschen Bahn nicht beteiligt und der Deutschen Bahn den Willen des Stadtrats zur Verlängerung der Verträge erst verspätet kundgetan.

Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit einem großvolumigen Rechtsstreit, der seit letztem Jahr beim Mediationszentrum der IHK München und Oberbayern gelandet ist. 1987 hatte sich die Stadt Starnberg gegenüber der Deutschen Bahn verpflichtet, die Gleislinie oberirdisch zu verlegen. Im Gegenzug sollte Starnberg freiwerdende Grundstücke erhalten. Weil die Verlegung rund 110 Mio. Euro Kosten verursachen würde, will die klamme Gemeinde von der Gleisverlegung nichts mehr wissen.

Die Deutsche Bahn ihrerseits will auf die Forderung nicht so ohne weiteres verzichten. Damit ihr Anspruch nicht verjährt, haben sich die Anwälte beider Seiten auf Initiative der Deutschen Bahn zu dem Mediationsverfahren verständigt, das die Verjährung erst einmal hemmt. Die Mediationszeit soll genutzt werden, um strukturierte Verhandlungen zu ermöglichen.

Von städtischer Seite wurde moniert, dass die Bahn mit Blick auf den auslaufenden Vertrag ihrer Instandhaltungspflicht am Starnberger Bahnhof nicht mehr ausreichend nachgekommen sei. Das gelte auch für die bislang fehlende Barrierefreiheit im Bahnhofsgebäude.

Die Stadt sieht sich außerstande, einen 1987 mit der Deutschen Bahn geschlossenen Vertrag zu erfüllen. In der seit Frühjahr 2018 laufenden Mediation, an der Vertreter des Stadtrats und der DB, Juristen sowie Mediatoren teilnehmen, sollen Lösungsmöglichkeiten eruiert werden. Sollte die Mediation scheitern, droht der Stadt eine Millionenklage.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.07.2019 12:51
Quelle: PM Bayerisches Verwaltungsgericht München v. 4.7.2019

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