Zwangsschlichtung nach Musterfeststellungsklage: Bundesrat spielt Ball an Bundestag zurück

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7.6.2019 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) Stellung genommen. Die Länderkammer begrüßt dabei, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das Verhältnis zwischen Musterfeststellungsverfahren und Schlichtungsverfahren erstmals geregelt wird.

Nach dem Gesetzentwurf können Verbraucher im Anschluss an ein rechtskräftig abgeschlossenes Musterfeststellungsverfahren ihre Ansprüche aus dem Musterfeststellungsurteil durch Anrufung einer Verbraucherschlichtungsstelle durchsetzen. Da das VSBG aber keine verpflichtende Teilnahme der Unternehmen am Schlichtungsverfahren vorsieht, befürchtet der Bundesrat, dass es im Falle der Ablehnung des Schlichtungsverfahrens durch den Unternehmer lediglich zu einer Verfahrensverlängerung für den Verbraucher kommt. „Dieser müsste dann seinen Anspruch in einem dritten Schritt gerichtlich durchsetzen. Dies ist für Verbraucher im Zweifel unverständlich, langwierig und führt möglicherweise zu einer ablehnenden Haltung gegenüber Schlichtungsverfahren. Deshalb bittet der Bundesrat um Prüfung, ob zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung für Verbraucherinnen und Verbraucher eine Teilnahmeverpflichtung der Unternehmer im Anschluss an ein Musterfeststellungsverfahren in das VSBG aufgenommen werden kann“, heißt es in der Begründung des Bundesrats.

Bundesrat Drs. 179/19 (Beschluss) 7.6.2019
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.06.2019 10:47
Quelle: Bundesrat

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