Mediator finden

Keine Gewährleistungsrechte bei Mediationsverträgen

Ziel eines Mediators in einem außergerichtlichen Mediationsverfahren ist es, die widerstreitenden Seiten miteinander in ein Gespräch zu bringen.

Ein bestimmtes Ergebnis herbeizuführen ist weder von ihm geschuldet noch steht es in seiner Macht. Das stellte das Amtsgericht Lübeck in einem Urteil fest.

Wie die Centrale für Mediation (CfM) aus Köln berichtet, hatte sich ein Paar, das bereits getrennt lebte, zur Durchführung einer außergerichtlichen Mediation entschlossen. Die beiden waren zwar nicht miteinander verheiratet, hatten aber in der Vergangenheit einen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen. Mit einem Mediator, der gleichzeitig Rechtsanwalt war, einigten sie sich auf eine Vergütung von 150 Euro pro Stunde, zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Rechnung für die erste Mediationssitzung, die zweieinhalb Stunden dauerte, teilten sich die Ex-Partner. Es folgte eine weitere Sitzung, in der es auch um Unterhaltsansprüche ging. An dieser Sitzung nahmen, wie auch schon zuvor, keine Anwälte als Parteienvertreter teil. Der Mann übergab dem Mediator seine letzten Einkommenssteuerbescheide, anhand derer dieser eine Unterhaltsberechnung anfertigen sollte. Der Mediator stellte auch diesmal beiden Seiten die Ergebnisse der Sitzung separat zu. Außerdem legte er unter einem gesonderten Punkt seine „Rechtsauffassung“ bezüglich des zu zahlenden Unterhalts dar. Der Mediator rechnete die drei Stunden mit insgesamt 545 Euro ab. Während die Frau ihren Teil sofort beglich, weigerte sich der Mann, seine 272 Euro zu zahlen und an weiteren Sitzungen teilzunehmen. Sein Prozessbevollmächtigter sei auf eine andere Unterhaltssumme gekommen als der Mediator, so der Mann. Wegen der falschen Berechnung habe dieser den Mediationsvertrag schlecht erfüllt und deshalb keinen Zahlungsanspruch. Außerdem hätte er in seiner Eigenschaft als Rechtsanwaltsmediator viel sorgfältiger handeln müssen. Der Fall landete vor Gericht.

Das Amtsgericht Lübeck sprach dem Mediator die geforderten 272 Euro zu (Urt. v. 29.9.2006 – 24 C 1853/06). Der Mann könne sich als Auftraggeber nicht auf eine Schlechtleistung berufen und den Vergütungsanspruch des Mediators um die Hälfte kürzen, so das Gericht. Denn der Mediationsvertrag sei ein Dienstvertrag, der keine Gewährleistungsrechte kenne.

Auch ansonsten habe der Mann keinerlei Zurückbehaltungsrechte, so der Richter. Zwar könne seine Weigerung, an weiteren Sitzungen teilzunehmen, als Kündigung des Mediationsvertrages aufgefasst werden. Doch würde der Anspruch auf Vergütung im Falle einer Kündigung nur entfallen, wenn der Mediator sich im schweren Maße falsch verhalten hätte. Das sei aber hier nicht der Fall gewesen, so das Gericht. Und daran ändere auch seine Eigenschaft als Rechtsanwaltsmediator nichts. Denn die Sorgfaltspflichten eines eine Partei vertretenden Rechtsbeistandes träfen einen Anwalt, der als Mediator tätig werde, nicht in gleicher Weise. Wesen einer Mediation sei es nämlich, dass ein Mediator im Einverständnis beider Parteien mit dem Ziel der Vermittlung und Schlichtung tätig werde und nicht die Interessen einer Partei wahrnehme. Damit würde er letztlich seine Neutralität aufgeben, so der Richter. Hinter all dem stehe der Gedanke, dass es Aufgabe eines Mediators sei, den Kommunikationsprozess zwischen den Konfliktparteien zu gestalten und auf einen sachgerechten Interessenausgleich hinzuwirken, ohne ein bestimmtes oder überhaupt ein Ergebnis zu schulden. Deshalb könne in einer möglicherweise falschen Unterhaltsberechnung auch kein Fehlverhalten gesehen werden, so das Gericht. Das Schreiben, das der Mediator verfasst habe, sei kein verbindlicher Rechtsrat gewesen, für den er wie ein Rechtsanwalt zu haften hätte. Zwar zähle es zu den Berufspflichten eines Mediators, die Parteien in geeigneten Situationen darauf hinzuweisen, unabhängigen Rechtsrat von Rechtsanwälten einzuholen. Ein solcher Pflichtverstoß habe im vorliegenden Fall aber nicht zur Debatte gestanden, so der Richter.

Köln, 13.02.2008

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Bitte Beleg an: Centrale für Mediation,
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